Widerrufsrecht
(1) Nach § 312 d Abs. 4 Ziffer 6 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, hier insbesondere die Lieferung von Edelmetallen. |

